Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen

Wir schließen ausschließlich zu unseren nachfolgenden Liefer- und Leistungsbedingungen ab. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
Geschäftsbedingungen des Bestellers, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Änderungen dieser Bedingungen werden dem Besteller schriftlich bekannt gegeben.
Sie gelten als genehmigt, wenn er nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge werden wir den Besteller bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Er muß den Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderungen an uns absenden.
 

I. Angebote, Umfang der Lieferung

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  2. Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen und Zeichnungen sowie Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  3. Die Lieferteile entsprechen den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Standards und Bestimmungen. Für eine etwa erforderliche Prüfung und Abnahme der Lieferteile nach ausländischen technischen Standards und Bestimmungen hat der Besteller zu sorgen. Sollen derartige Prüfungen bei uns vorgenommen werden, so sind sie durch in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Abnahmegesellschaften auf Kosten des Besteller durchzuführen.
  4. Der Umfang der Lieferung bestimmt sich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Liegt eine solche nicht vor, so ist unser Angebot maßgeblich. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
  5. Der Besteller hat sämtliche mit einer Auftragsänderung nach Vertragsabschluß verbundenen Kosten zu tragen. Auf schriftliche Anforderung werden wir dem Besteller eine Aufstellung der voraussichtlichen Mehrkosten zukommen lassen. Die Aufstellung enthält eine unverbindliche Kostenschätzung und stellt keinen Kostenvoranschlag dar. Die durch die Auftragsänderung verursachten zusätzlichen Kosten werden in der Endabrechnung aufgeführt.

 

II. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Materialpreis- und Lohnänderungen, die vier Monate nach Vertragsabschluß entstehen, berechtigen uns zu entsprechenden Preisänderungen.
  2. Bei Lieferungen in das Ausland hat der Besteller alle Abgaben, Gebühren, Steuern, Kosten für die technische Prüfung etc., die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehen, zu tragen. Dies gilt auch für die Kosten einer etwa erforderlichen Legalisierung von Ursprungszeugnissen, Konsulatsrechnungen, etc..
  3. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten, und zwar:
    1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
    1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, daß die Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats.
  4. Die Zahlung mit Wechseln und Schecks erfolgt erfüllungshalber. Bei der Entgegennahme von Wechseln, deren Zahlung im Ausland oder auf Nebenplätzen zu erfolgen hat, übernehmen wir keine Haftung für die rechtzeitige Vorlage und Protesterhebung. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht nach, löst er insbesondere Schecks und Wechsel nicht ein oder stellt seine Zahlungen ein, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks und Wechsel angenommen haben. Außerdem steht uns dann das Recht zu, Vorauszahlungen zu verlangen.
  5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
  6. Bei Annahme der Bestellung setzen wir Kreditwürdigkeit des Bestellers voraus. Sofern nach Vertragsabschluß eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn gerichtlich oder außergerichtlich Insolvenzverfahren eröffnet werden, können wir vor Auslieferung der Ware Vorauszahlung des vereinbarten Preises oder Sicherheitsleistung verlangen. Weigert sich der Besteller, Vorauszahlung oder Sicherheit zu leisten, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt. Unabhängig davon können wir für etwa laufende Wechsel Sicherheitsleistung oder Bareinlösung verlangen.

 

III. Lieferzeit

  1. Maßgeblich sind die in unseren Auftragsbestätigungen genannten oder anderweitig mit dem Besteller vereinbarten Fristen. Die Einhaltung dieser Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist mindestens um die Dauer der Verzögerung.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der Frist zum Versand gebracht oder abgeholt wird. Verzögert sich die Ablieferung aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.
  3. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Besteller zumutbar ist.
  4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten.
    Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
  5. Treten die vorgenannten Umstände bei dem Besteller ein, so gelten dieselben Rechtsfolgen auch für seine Annahmeverpflichtung.
  6. Auf die genannten Umstände kann sich jede Vertragspartei nur berufen, wenn sie den jeweils anderen Teil unverzüglich benachrichtigt.
  7. Verzögert sich der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers, so können wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Fertigstellung bzw. der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von einem halben Prozent des Netto-Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen. Das Lagergeld wird auf 5 % des Netto-Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir weisen höhere Kosten nach. Die Lieferverpflichtung unsererseits ist mit erfolgter Einlagerung erfüllt. Das Datum des Einlagerungsscheines des Lagerhalters gilt als Erfüllungszeitpunkt. Der Einlagerungsschein gilt als zahlungsauslösendes Dokument.

 

IV. Gefahrübergang und Entgegennahme

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, wie die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers wird die Sendung durch und gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
  2. Verzögert sich die Versendung aufgrund von Umständen, welche der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; wir sind nur auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers verpflichtet, die Versicherungen zu bewirken, welche dieser verlangt.
  3. Angelieferte Lieferteile sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VI entgegenzunehmen.
  4. Teillieferungen sind ausdrücklich zulässig.

 

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises unser Eigentum. Bei Belieferung von Kaufleuten geht das Eigentum nach Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung und zukünftiger Forderungen sowie nach Einlösung von Wechseln und Schecks über. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
  2. Zahlt der Besteller mit Scheck und stellen wir ihm hierfür einen Refinanzierungswechsel aus, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst dann, wenn wir aus dem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden können.
  3. Eine Weiterveräußerung ist dem Besteller im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet. Er tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, insbesondere den Zahlungsanspruch gegen seine Abnehmer, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Besteller ist verpflichtet, seinen Schuldnern die Abtretung auf unser Verlangen hin anzuzeigen. Forderungen und Namen der Schuldner des Bestellers sind uns mitzuteilen.
  4. Die Sicherungsübereignung von in unserem Eigentum stehender Ware ist unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändung, wird der Besteller auf unser Eigentum an der Ware hinweisen und uns unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls benachrichtigen.
  5. Bei Zahlungsverzug des Bestellers oder sonstiger Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten durch diesen, sind wir nach Mahnung und Setzung einer angemessenen Zahlungsfrist berechtigt, die von uns gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet. Darüber hinaus sind wir, wenn der Besteller seinen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht nachkommt, befugt, die Vorbehaltsware und sonstige Sicherheiten unter größtmöglicher Rücksichtnahme auf die Belange des Bestellers zu beliebiger Zeit und auch ohne gerichtliches Verfahren zu verwerten. Die Verwertung darf nur erfolgen, wenn wir dies dem Besteller mindestens 14 Tage zuvor angedroht haben.
  6. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

VI. Mängelansprüche

  1. Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Besteller, wenn er Unternehmer ist, nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich auf die einwandfreie mechanische Funktion des Liefergegenstandes in Übereinstimmung mit den abgegebenen technischen Dokumentationen. Eine Gewährleistung hinsichtlich produktspezifischer Qualitätskriterien ist ausgeschlossen.
  2. Wir treten unsere Ansprüche gegen die Lieferanten wesentlicher Fremderzeugnisse hiermit an den Besteller ab. Der Besteller kann uns wegen Mängeln wesentlicher Fremderzeugnisse nur haftbar machen, wenn eine vorherige Inanspruchnahme der Fremdlieferanten erfolglos war. Ist der Besteller Unternehmer, so kann er uns wegen Mängeln wesentlicher Fremderzeugnisse nur haftbar machen, wenn er zuvor erfolglos versucht hat, die Fremdlieferanten gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
  3. Wir sind nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt, wenn der Besteller Unternehmer ist.
  4. Ist der Besteller Verbraucher, so kann der Besteller zunächst zwischen Nacherfüllung durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung wählen. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung für den Besteller keine erheblichen Nachteile beinhaltet.
  5. Als Beschaffenheit der Kaufsache gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart, wenn der Besteller Unternehmer ist. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bzw. auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dies gilt nicht für die Haftung für schuldhafte Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch nicht für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers, die nicht der Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware, sofern der Besteller Unternehmer ist und seiner in Ziffer 1 geregelten Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ist der Besteller Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die nicht der Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, 2 Jahre ab Ablieferung der Ware.
  8. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
  9. Bei etwa durch den Besteller oder von diesem beauftragte Dritte unsachgemäß ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an Lieferteilen wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

 

VII. Haftungsbeschränkungen

Bei sonstigen Schadenersatzansprüchen haften wir im Falle einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung nur für den nach Art der Kaufsache typischerweise eintretenden Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen durch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, ebenso die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
 

VIII. Überlassung von Software

Für die Lieferung von Software gelten unsere "Ergänzungen zu den Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gültig für die Überlassung von Software".
 

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Bielefeld. Zahlungsort ist Bielefeld.
  2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder wenn der Besteller seinen Sitz im Ausland hat, Bielefeld. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Bestellers zuständige Gericht anzurufen.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 wird ausgeschlossen.

 

X. Datenschutz

Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten des Bestellers zu speichern, zu übermitteln, zu verändern und zu löschen. Der Besteller erhält hiermit Kenntnis gem.
§ 26 Bundesdatenschutzgesetz.


Stand: März 2003